Kinderschutzkonzept

Liebe Mitarbeiter,

uns liegt das Wohlergehen der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen bei unsren Freizeiten

am Herzen

Deshalb möchten wir mit diesem Konzept „Kinder und Jugendlichen Sicherheit geben“ konkrete

Handlungsgrundlagen für den Schutz vor jeglichen körperlichen, emotionalen und geistlichen

Missbrauch thematisieren, erläutern und euch an die Hand geben.

Wir wollen, dass die Begegnung mit dem Teilnehmer von Aufmerksamkeit und Respekt geprägt

ist. Wir wollen hinschauen und nicht wegsehen, reden und nicht schweigen, klarstellen und

nicht verdecken.

Lasst uns gemeinsam für den Schutz der Kinder und Jugendlichen eintreten. Dazu dienen die

Informationen in diesem Konzept, das Führungszeugnis und die Schuleinheiten bei den

Vorbereitungstreffen.

Leitlinien des Evangelischem Verein für Mission und Diakonie

Altenkirchen e.V. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Sicherheit und Wohlergehen aller Mitarbeiter und Teilnehmer haben für uns höchste Priorität.

Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 sind folgende Richtlinien

für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verbindlich für alle Mitarbeiter:

1. Grundsätzliche Leitlinien

1.1 Die Verantwortung der Mitarbeiter

Bei allen Angeboten des Evangelischen Verein für Mission und Diakonie Altenkirchen e.V. hat

der Teilnehmer und Mitarbeiter Schutz in allen Aktivitäten zu gewährleisten

1.2 Die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen haben Vorrang

Das Hauptaugenmerk bei allen Einsätzen gilt den körperlichen, seelischen und geistlichen

Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen. Ihr Wohl ist vor die eigenen Bedürfnisse und

Interessen zu stellen. In diesem Zusammenhang legen wir zum Beispiel Wert darauf, dass

die Nachtruhe eingehalten wird, Alkohol und Rauchen verboten sind und ein

altersentsprechender Umgang mit Medien stattfindet.

1.3 Der Schutz vor körperlicher und sexueller Gewalt

Bei allen Angeboten ist zwingend darauf zu achten, dass die Kinder und Jugendlichen vor

jeder Form von Missbrauch oder Ausbeutung durch Dritte zu schützen sind. Dazu zählt:

1.3.1 Körperliche Gewalt

1. Bei vorsätzlicher körperlicher Verletzung von Kindern und Jugendlichen ist nicht nur an

Übergriffe zu denken, sondern auch an regulative Maßnahmen. Wir dulden keine

körperliche Misshandlung oder Bestrafung, weder durch Mitarbeiter noch durch andere

Teilnehmer.

2. Die Sorge für die körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundpflichten der

Mitarbeiter. Durch fehlende Bereitstellung von Getränken und Nahrungsmitteln, sowie

der ausbleibenden Erfüllung kann die körperliche Unversehrtheit der Kinder gefährdet

werden. Deshalb ist auch hier auf eine Gewährleistung der Grundversorgung zu achten.1.3.2 Sexualisierte Gewalt

Sexualisierte Gewalt ist jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen oder Jugendlichen, die

mit, an oder vor Kindern stattfindet. Aufgrund körperlicher, psychischer oder sprachlicher

Unterlegenheit sind Kinder nicht in der Lage, an dieser Stelle für ihre Rechte einzutreten.

(Vergleiche §176 StGB)

In der Regel kennt das Kind den Erwachsenen gut, vertraut ihm und erwartet nichts Böses.

Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf

Kosten des Kindes zu befriedigen. Der Missbrauch kann mit körperlicher Gewalt und/oder

psychischem und emotionalem Druck oder Zwang einhergehen.

Für unsere Arbeit bedeutet das:

1. Die verantwortungsvolle Gestaltung von Beziehungen zu Kindern und Jugendlichen in der

inhaltlichen Arbeit bedeutet einerseits Nähe zuzulassen, andererseits Grenzen

wahrzunehmen und selbst aufzuzeigen. In der Beziehungsarbeit hat auch Körperkontakt

seinen Platz. Der muss jedoch verantwortungsvoll gestaltet werden und darf vonseiten

des Mitarbeiters nicht zu irgendeiner Form von körperlicher Bedürfnisbefriedigung

ausgenutzt werden. Außerdem dürfen körperliche Kontakte keine Grenzen

überschreiten. Das bedeutet, dass respektvoll mit Grenzen umgegangen werden muss.

So ist ein Nein seitens der Kinder und Jugendlichen niemals zu übergehen,

beispielsweise bei spielerischen Raufereien. In einer Situation, in der das Kind oder der

Jugendliche den Körperkontakt sucht und sich zum Beispiel ein Kind von sich aus bei

Mitarbeitern auf den Schoß setzt, ist der Betroffene in der Verantwortung, Grenzen klar

zu formulieren und auf deren Einhaltung zu achten.

2. Mitarbeiter sollen im Umgang mit den Kindern und Jugendlichen für sich persönlich

Verantwortung übernehmen und ebenfalls Grenzen formulieren, zum Beispiel wenn

Kinder oder Jugendliche anhänglich sind.

3. Ein anderer, jedoch nicht weniger wichtige Aspekt ist die Beziehung zwischen den

Mitarbeitern selbst. Hier ist ebenfalls sensibel auf die Respektierung von persönlichen

Grenzen zu achten, auch als Vorbildfunktion gegenüber den Kindern und Jugendlichen.

1.3.3 Psychische Gewalt

Darunter ist jede Form der bewussten Missachtung oder Zurückweisung von Kindern und

Jugendlichen durch Mitarbeiter oder Gleichaltrige zu verstehen, zum Beispiel durch

verbale Gewalt, Unterdrückung, Ausgrenzung oder Beleidigung. All das kann nachteilige

Folgen auf das Verhalten und die emotionale Entwicklung eines Kindes und Jugendlichen

haben.

Kinder und Jugendliche werden auf Freizeiten vonseiten der Mitarbeiter mit Respekt und

Wertschätzung behandelt.

Das bedeutet:

1. Mitarbeiter dulden keine verbale Verletzung von Kindern und Jugendlichen durch

Spott, herabsetzende Spitznamen und Bemerkungen, anzügliche Witze, Drohungen,

Beschimpfungen oder Ähnliches.

2. Mitarbeiter sind möglichst unparteiisch. Sie bevorzugen keinen und schließen

niemanden aus.Kinder, Jugendliche und Mitarbeiter bringen unterschiedliche Gewohnheiten,

Hintergründe und Wertvorstellung mit. Was die einen als normal betrachten, verletzt

andere in ihren Empfindungen. Ein bewusstes Missachten oder Bloßstellen und

Verspotten solcher Empfindungen ist offen anzusprechen, zugleich muss korrigierend

eingegriffen und einer zukünftigen Missachtung entgegengewirkt werden.

1.3.4 Geistlicher Missbrauch

Wir vermeiden auch im geistlichen Bereich alle Formen von Missbrauch.

Darunter verstehen wir, dass ein Mitarbeiter oder Leiter seine Autorität und Macht

gegenüber Kindern und Jugendlichen einsetzt, um sie zu erwünschten geistlichen

Aussagen und Handlungen zu bewegen. Das kann durch eine gezielte, manipulative

Gestaltung von inhaltlichen Programmpunkten und gruppendynamischen Prozessen

geschehen. Kritik und Hinterfragen dieser Handlungsweise werden vonseiten des

Mitarbeiters oder Leiters als ungeistlich bewertet.

Darum vermeiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihren Einsätzen, auf geistlicher

Ebene Druck auszuüben, Kindern Angst zu machen oder sie zu manipulieren, zum

Beispiel durch die Ausnutzung von gruppendynamischen Prozessen. Der Glaube der

Kinder und Jugendlichen kann nur in einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus auf

Basis von Gottes Wort begründet sein und nicht auf Gefühlen, Stimmungen, eigenen

Leistungen oder Versprechen der Mitarbeiter.

2. Leitlinien für die Freizeitarbeit

2.1 Aufsichtspflicht

Mit der schriftlichen und unterschriebenen Anmeldung übertragen die

Erziehungsberechtigten von Minderjährigen ihre Aufsichtspflicht den Leitern und

Mitarbeitern einer Freizeit.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Freizeit nehmen die Aufsichtspflicht mit der

nötigen Sorgfalt jederzeit wahr. Sie ist angepasst an Alter und Zusammensetzung der

Gruppe, der Tageszeit, Umgebung und des Programms.

Folgendes ist besonders zu beachten:

1. Wenn angemeldete Kinder und Jugendliche, nicht auf der Freizeit erscheinen, ist

sofort Kontakt mit den Eltern aufzunehmen.

2. Falls Kinder oder Jugendliche wegen wiederholter grober Verstöße gegen die

Freizeitregeln nach Hause geschickt werden müssen, ist die Freizeitleitung für sie bis

zu dem Zeitpunkt verantwortlich, an dem sie wieder der Obhut der

Erziehungsberechtigten übergeben werden.

3. Die Freizeitleitung ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeiter mit allen

notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind und wissen, was bei Feuer,

Unfall, Krankheit oder Missbrauch zu tun ist. Außerdem formuliert die Freizeitleitung

den Mitarbeitern gegenüber klar, was die Aufsichtspflicht konkret für diese Freizeit

bedeutet, vor allen, wenn außergewöhnliche Aktivitäten geplant sind.

2.2 Recht auf Privatsphäre

Gemäß Artikel 16 der Konvention der Vereinten Nationen haben Kinder und Jugendliche

ein Recht auf Privatsphäre. Die wird im Rahmen einer Freizeit zwar eingeschränkt (z. B.durch Mehrbettzelte und Ähnliches), doch wird das Bedürfnis eines Teilnehmers nach

einem Rückzug respektiert. Dies gilt für vielfältige Bereiche des täglichen Miteinanders.

Gleiches gilt für das Recht auf Intimsphäre.

2.3 Gefährliche Aktivitäten

Die Freizeitleiter und Mitarbeiter sind in der Pflicht, sich im Vorfeld ausführlich über

„gefährliche“ Aktivitäten zu informieren und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu

treffen. Außerdem muss klar sein, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei

besonderen Aktionen eingehalten werden müssen, die dann auch, neben den

Sicherheitsvorkehrungen, genauestens zu befolgen sind, zum Beispiel

Rettungsschwimmer beim Baden in Seen oder öffentlichen Schwimmbädern.

2.4 Erste Hilfe

Alle Mitarbeiter werden bei der Freizeitvorbereitung oder spätestens zu Beginn der

Freizeit, über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen informiert, Alle Mitarbeiter

wissen, wo sich alle wichtigen Telefonnummern befinden und in welcher Reihenfolge sie

zu informieren haben.

Medikamente dürfen in Absprache mit den Eltern nur dann zugereicht werden, wenn

dafür eine ärztliche Verordnung vorliegt.

In jede Freizeit wird ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgerüsteter

Verbandskasten mitgenommen und an einem zentralen Ort deponiert. Bei Aktivitäten in

unwegsamen Geländen sind Vorkehrungen für schnelle Hilfe treffen (Handy).

2.5 Übernachtung

Die Schlafbereiche von Jungen und Mädchen sind getrennt. Wir achten darauf, dass

keine gegenseitigen Besuche in den Zelten stattfinden.

Sämtliche brandschutztechnischen und polizeilichen Vorschriften werden eingehalten.

Für den Brandfall ist der Fluchtweg von jedem Schlafzelt bis nach draußen freizuhalten,

ohne dass zuerst Hindernisse weggeräumt werden müssen.

2.6 Gespräche unter vier Augen

Nicht selten kommt es im Rahmen der Arbeit zu Situationen, in denen Kinder ein

seelsorgerliches Gespräch mit einem Mitarbeiter oder dem Leiter suchen. Es wird

angestrebt, dass in diesen Situationen beide Gesprächspartner das gleiche Geschlecht

haben.

Solche Gespräche finden nicht an isolierten Orten statt. Die Freizeitleitung ist (wenn

möglich) darüber informiert oder informiert selbst einen Mitarbeiter. Hier kommt die

Ambivalenz von Nähe und Distanz zum Tragen. Der Mitarbeiter, der vom Teilnehmer als

Vertrauensperson ausgewählt wird, schafft in einem vertraulichen Gespräch Nähe.

Distanz ist jedoch insofern notwendig, als dass der Mitarbeiter dafür verantwortlich ist,

Grenzen zu respektieren und diese auch für sich und den Gesprächspartner aufzuzeigen.

2.7 Heikle seelsorgerliche Fragen

Das Kind und der Jugendliche ist in jedem Fall ernst zu nehmen. Werden bei

seelsorgerlichen Gesprächen Probleme – zum Beispiel sexualisierte Gewalt,

Drogenmissbrauch oder Straftaten im persönlichen Umfeld des Kindes – offenbar,

spricht der Mitarbeiter mit der Freizeitleitung, um das weitere Vorgehen zu klären.3. Führungszeugnis

Von allen Mitarbeitern wird ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorgelegen.

Als Evangelischer Verein für Mission und Diakonie Altenkirchen e.V. verpflichten wir uns

dazu, alles uns Mögliche zu tun, um einen sicheren Rahmen für die Mitarbeit zu

schaffen.Wir sind über die Leitlinie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen informiert worden.

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