Kinderschutzkonzept
Liebe Mitarbeiter,
uns liegt das Wohlergehen der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen bei unsren Freizeiten
am Herzen
Deshalb möchten wir mit diesem Konzept „Kinder und Jugendlichen Sicherheit geben“ konkrete
Handlungsgrundlagen für den Schutz vor jeglichen körperlichen, emotionalen und geistlichen
Missbrauch thematisieren, erläutern und euch an die Hand geben.
Wir wollen, dass die Begegnung mit dem Teilnehmer von Aufmerksamkeit und Respekt geprägt
ist. Wir wollen hinschauen und nicht wegsehen, reden und nicht schweigen, klarstellen und
nicht verdecken.
Lasst uns gemeinsam für den Schutz der Kinder und Jugendlichen eintreten. Dazu dienen die
Informationen in diesem Konzept, das Führungszeugnis und die Schuleinheiten bei den
Vorbereitungstreffen.
Leitlinien des Evangelischem Verein für Mission und Diakonie
Altenkirchen e.V. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Sicherheit und Wohlergehen aller Mitarbeiter und Teilnehmer haben für uns höchste Priorität.
Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 sind folgende Richtlinien
für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verbindlich für alle Mitarbeiter:
1. Grundsätzliche Leitlinien
1.1 Die Verantwortung der Mitarbeiter
Bei allen Angeboten des Evangelischen Verein für Mission und Diakonie Altenkirchen e.V. hat
der Teilnehmer und Mitarbeiter Schutz in allen Aktivitäten zu gewährleisten
1.2 Die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen haben Vorrang
Das Hauptaugenmerk bei allen Einsätzen gilt den körperlichen, seelischen und geistlichen
Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen. Ihr Wohl ist vor die eigenen Bedürfnisse und
Interessen zu stellen. In diesem Zusammenhang legen wir zum Beispiel Wert darauf, dass
die Nachtruhe eingehalten wird, Alkohol und Rauchen verboten sind und ein
altersentsprechender Umgang mit Medien stattfindet.
1.3 Der Schutz vor körperlicher und sexueller Gewalt
Bei allen Angeboten ist zwingend darauf zu achten, dass die Kinder und Jugendlichen vor
jeder Form von Missbrauch oder Ausbeutung durch Dritte zu schützen sind. Dazu zählt:
1.3.1 Körperliche Gewalt
1. Bei vorsätzlicher körperlicher Verletzung von Kindern und Jugendlichen ist nicht nur an
Übergriffe zu denken, sondern auch an regulative Maßnahmen. Wir dulden keine
körperliche Misshandlung oder Bestrafung, weder durch Mitarbeiter noch durch andere
Teilnehmer.
2. Die Sorge für die körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundpflichten der
Mitarbeiter. Durch fehlende Bereitstellung von Getränken und Nahrungsmitteln, sowie
der ausbleibenden Erfüllung kann die körperliche Unversehrtheit der Kinder gefährdet
werden. Deshalb ist auch hier auf eine Gewährleistung der Grundversorgung zu achten.1.3.2 Sexualisierte Gewalt
Sexualisierte Gewalt ist jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen oder Jugendlichen, die
mit, an oder vor Kindern stattfindet. Aufgrund körperlicher, psychischer oder sprachlicher
Unterlegenheit sind Kinder nicht in der Lage, an dieser Stelle für ihre Rechte einzutreten.
(Vergleiche §176 StGB)
In der Regel kennt das Kind den Erwachsenen gut, vertraut ihm und erwartet nichts Böses.
Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf
Kosten des Kindes zu befriedigen. Der Missbrauch kann mit körperlicher Gewalt und/oder
psychischem und emotionalem Druck oder Zwang einhergehen.
Für unsere Arbeit bedeutet das:
1. Die verantwortungsvolle Gestaltung von Beziehungen zu Kindern und Jugendlichen in der
inhaltlichen Arbeit bedeutet einerseits Nähe zuzulassen, andererseits Grenzen
wahrzunehmen und selbst aufzuzeigen. In der Beziehungsarbeit hat auch Körperkontakt
seinen Platz. Der muss jedoch verantwortungsvoll gestaltet werden und darf vonseiten
des Mitarbeiters nicht zu irgendeiner Form von körperlicher Bedürfnisbefriedigung
ausgenutzt werden. Außerdem dürfen körperliche Kontakte keine Grenzen
überschreiten. Das bedeutet, dass respektvoll mit Grenzen umgegangen werden muss.
So ist ein Nein seitens der Kinder und Jugendlichen niemals zu übergehen,
beispielsweise bei spielerischen Raufereien. In einer Situation, in der das Kind oder der
Jugendliche den Körperkontakt sucht und sich zum Beispiel ein Kind von sich aus bei
Mitarbeitern auf den Schoß setzt, ist der Betroffene in der Verantwortung, Grenzen klar
zu formulieren und auf deren Einhaltung zu achten.
2. Mitarbeiter sollen im Umgang mit den Kindern und Jugendlichen für sich persönlich
Verantwortung übernehmen und ebenfalls Grenzen formulieren, zum Beispiel wenn
Kinder oder Jugendliche anhänglich sind.
3. Ein anderer, jedoch nicht weniger wichtige Aspekt ist die Beziehung zwischen den
Mitarbeitern selbst. Hier ist ebenfalls sensibel auf die Respektierung von persönlichen
Grenzen zu achten, auch als Vorbildfunktion gegenüber den Kindern und Jugendlichen.
1.3.3 Psychische Gewalt
Darunter ist jede Form der bewussten Missachtung oder Zurückweisung von Kindern und
Jugendlichen durch Mitarbeiter oder Gleichaltrige zu verstehen, zum Beispiel durch
verbale Gewalt, Unterdrückung, Ausgrenzung oder Beleidigung. All das kann nachteilige
Folgen auf das Verhalten und die emotionale Entwicklung eines Kindes und Jugendlichen
haben.
Kinder und Jugendliche werden auf Freizeiten vonseiten der Mitarbeiter mit Respekt und
Wertschätzung behandelt.
Das bedeutet:
1. Mitarbeiter dulden keine verbale Verletzung von Kindern und Jugendlichen durch
Spott, herabsetzende Spitznamen und Bemerkungen, anzügliche Witze, Drohungen,
Beschimpfungen oder Ähnliches.
2. Mitarbeiter sind möglichst unparteiisch. Sie bevorzugen keinen und schließen
niemanden aus.Kinder, Jugendliche und Mitarbeiter bringen unterschiedliche Gewohnheiten,
Hintergründe und Wertvorstellung mit. Was die einen als normal betrachten, verletzt
andere in ihren Empfindungen. Ein bewusstes Missachten oder Bloßstellen und
Verspotten solcher Empfindungen ist offen anzusprechen, zugleich muss korrigierend
eingegriffen und einer zukünftigen Missachtung entgegengewirkt werden.
1.3.4 Geistlicher Missbrauch
Wir vermeiden auch im geistlichen Bereich alle Formen von Missbrauch.
Darunter verstehen wir, dass ein Mitarbeiter oder Leiter seine Autorität und Macht
gegenüber Kindern und Jugendlichen einsetzt, um sie zu erwünschten geistlichen
Aussagen und Handlungen zu bewegen. Das kann durch eine gezielte, manipulative
Gestaltung von inhaltlichen Programmpunkten und gruppendynamischen Prozessen
geschehen. Kritik und Hinterfragen dieser Handlungsweise werden vonseiten des
Mitarbeiters oder Leiters als ungeistlich bewertet.
Darum vermeiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihren Einsätzen, auf geistlicher
Ebene Druck auszuüben, Kindern Angst zu machen oder sie zu manipulieren, zum
Beispiel durch die Ausnutzung von gruppendynamischen Prozessen. Der Glaube der
Kinder und Jugendlichen kann nur in einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus auf
Basis von Gottes Wort begründet sein und nicht auf Gefühlen, Stimmungen, eigenen
Leistungen oder Versprechen der Mitarbeiter.
2. Leitlinien für die Freizeitarbeit
2.1 Aufsichtspflicht
Mit der schriftlichen und unterschriebenen Anmeldung übertragen die
Erziehungsberechtigten von Minderjährigen ihre Aufsichtspflicht den Leitern und
Mitarbeitern einer Freizeit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Freizeit nehmen die Aufsichtspflicht mit der
nötigen Sorgfalt jederzeit wahr. Sie ist angepasst an Alter und Zusammensetzung der
Gruppe, der Tageszeit, Umgebung und des Programms.
Folgendes ist besonders zu beachten:
1. Wenn angemeldete Kinder und Jugendliche, nicht auf der Freizeit erscheinen, ist
sofort Kontakt mit den Eltern aufzunehmen.
2. Falls Kinder oder Jugendliche wegen wiederholter grober Verstöße gegen die
Freizeitregeln nach Hause geschickt werden müssen, ist die Freizeitleitung für sie bis
zu dem Zeitpunkt verantwortlich, an dem sie wieder der Obhut der
Erziehungsberechtigten übergeben werden.
3. Die Freizeitleitung ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeiter mit allen
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vertraut sind und wissen, was bei Feuer,
Unfall, Krankheit oder Missbrauch zu tun ist. Außerdem formuliert die Freizeitleitung
den Mitarbeitern gegenüber klar, was die Aufsichtspflicht konkret für diese Freizeit
bedeutet, vor allen, wenn außergewöhnliche Aktivitäten geplant sind.
2.2 Recht auf Privatsphäre
Gemäß Artikel 16 der Konvention der Vereinten Nationen haben Kinder und Jugendliche
ein Recht auf Privatsphäre. Die wird im Rahmen einer Freizeit zwar eingeschränkt (z. B.durch Mehrbettzelte und Ähnliches), doch wird das Bedürfnis eines Teilnehmers nach
einem Rückzug respektiert. Dies gilt für vielfältige Bereiche des täglichen Miteinanders.
Gleiches gilt für das Recht auf Intimsphäre.
2.3 Gefährliche Aktivitäten
Die Freizeitleiter und Mitarbeiter sind in der Pflicht, sich im Vorfeld ausführlich über
„gefährliche“ Aktivitäten zu informieren und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen. Außerdem muss klar sein, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei
besonderen Aktionen eingehalten werden müssen, die dann auch, neben den
Sicherheitsvorkehrungen, genauestens zu befolgen sind, zum Beispiel
Rettungsschwimmer beim Baden in Seen oder öffentlichen Schwimmbädern.
2.4 Erste Hilfe
Alle Mitarbeiter werden bei der Freizeitvorbereitung oder spätestens zu Beginn der
Freizeit, über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen informiert, Alle Mitarbeiter
wissen, wo sich alle wichtigen Telefonnummern befinden und in welcher Reihenfolge sie
zu informieren haben.
Medikamente dürfen in Absprache mit den Eltern nur dann zugereicht werden, wenn
dafür eine ärztliche Verordnung vorliegt.
In jede Freizeit wird ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgerüsteter
Verbandskasten mitgenommen und an einem zentralen Ort deponiert. Bei Aktivitäten in
unwegsamen Geländen sind Vorkehrungen für schnelle Hilfe treffen (Handy).
2.5 Übernachtung
Die Schlafbereiche von Jungen und Mädchen sind getrennt. Wir achten darauf, dass
keine gegenseitigen Besuche in den Zelten stattfinden.
Sämtliche brandschutztechnischen und polizeilichen Vorschriften werden eingehalten.
Für den Brandfall ist der Fluchtweg von jedem Schlafzelt bis nach draußen freizuhalten,
ohne dass zuerst Hindernisse weggeräumt werden müssen.
2.6 Gespräche unter vier Augen
Nicht selten kommt es im Rahmen der Arbeit zu Situationen, in denen Kinder ein
seelsorgerliches Gespräch mit einem Mitarbeiter oder dem Leiter suchen. Es wird
angestrebt, dass in diesen Situationen beide Gesprächspartner das gleiche Geschlecht
haben.
Solche Gespräche finden nicht an isolierten Orten statt. Die Freizeitleitung ist (wenn
möglich) darüber informiert oder informiert selbst einen Mitarbeiter. Hier kommt die
Ambivalenz von Nähe und Distanz zum Tragen. Der Mitarbeiter, der vom Teilnehmer als
Vertrauensperson ausgewählt wird, schafft in einem vertraulichen Gespräch Nähe.
Distanz ist jedoch insofern notwendig, als dass der Mitarbeiter dafür verantwortlich ist,
Grenzen zu respektieren und diese auch für sich und den Gesprächspartner aufzuzeigen.
2.7 Heikle seelsorgerliche Fragen
Das Kind und der Jugendliche ist in jedem Fall ernst zu nehmen. Werden bei
seelsorgerlichen Gesprächen Probleme – zum Beispiel sexualisierte Gewalt,
Drogenmissbrauch oder Straftaten im persönlichen Umfeld des Kindes – offenbar,
spricht der Mitarbeiter mit der Freizeitleitung, um das weitere Vorgehen zu klären.3. Führungszeugnis
Von allen Mitarbeitern wird ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorgelegen.
Als Evangelischer Verein für Mission und Diakonie Altenkirchen e.V. verpflichten wir uns
dazu, alles uns Mögliche zu tun, um einen sicheren Rahmen für die Mitarbeit zu
schaffen.Wir sind über die Leitlinie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen informiert worden.
Datum __________________________________
Unterschriften _________________________________________________________________________
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